Reglement über Bau, Betrieb, Unterhalt und Verbraucher
I. Allgemeine Bestimmungen
Art.1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt, sowie die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Bezügern, soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons nichts Abweichendes enthalten.
2 Das Reglement gilt für alle Wasserbezüger sowie alle Eigentümer und Baurechtsnehmer von Bauten und Anlagen im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgung.
3 Als Wasserbezüger gelten die Eigentümer und Baurechtsnehmer der angeschlossenen Bauten und Anlagen.
II. Versorgungsaufgabe
Art. 2 Zuständigkeit und Aufgabe der Wasserversorgung
1 Die Wasserversorgungsgenossenschaft Geuensee (WVGG) erstellt, betreibt und unterhält ihre Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften nach Massgabe der Genossenschaftsstatuten. Die WVGG unterliegt der Aufsicht des Gemeinderates.
2 Die WVGG erstellt, unterhält und erneuert auf ihre Kosten auch alle Hydranten auf den öffentlichen Leitungen. Vorbehalten bleibt § 97 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957.
3 Die WVGG sorgt im Versorgungsbereich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinn der Gesetzgebung über die Landesversorgung.
4 Die WVGG erstellt und überarbeitet periodisch eine Wasserversorgungsplanung. Diese enthält insbesondere ein Konzept für ein Qualitätssicherungssystem, eine Bestandesaufnahme mit Wasserbilanz und eine Massnahmenplanung.
5 Die Wasserversorgungsplanung ist mit der Erschliessungsrichtplanung nach § 40 des Planungs- und Baugesetzes abzustimmen.
6 Die WVGG lässt zum Schutz ihrer Trinkwasserfassungen die erforderlichen Grundwasserschutzzonen ausscheiden. Die Grundwasserschutzzonen sind im kommunalen Zonenplan als orientierender Planungsinhalt einzutragen
Art. 3 Umfang der Versorgung
1 Die WVGG liefert in ihrem Versorgungsbereich und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglements und den jeweiligen Tarifbestimmungen. Gleichzeitig sorgt sie in diesem Umfange für die Bereitstellung des Löschwassers.
2 Grundeigentümer im Versorgungsbereich sind verpflichtet, Trinkwasser aus den Anlagen der WVGG zu beziehen. Vorbehalten bleibt die Versorgung mit Wasser aus bestehenden Anlagen und aus eigener Quelle.
3 Ausserhalb der Bauzonen ist die WVGG nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sofern dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, fördert sie jedoch die Versorgung von:
a. geschlossenen Siedlungsgebieten ausserhalb der Bauzonen;
b. bestehenden Bauten und Anlagen mit einer qualitativ oder quantitativ ungenügenden Eigenversorgung;
c. neuen, standortgebundenen Bauten und Anlagen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 4 Umfang der Garantie der Wasserlieferung
1 Die WVGG liefert Wasser in der Regel ständig und in vollem Umfang. Sie übernimmt jedoch hierfür und für eine bestimmte Temperatur, Zusammensetzung und einen konstanten Druck des Wassers keine Verpflichtung. Sie lehnt jede diesbezügliche Haftung ab. Einschränkungen oder zeitweise Unterbrechungen der Wasserabgabe infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Unterhalts- oder Reparaturarbeiten, Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen, Wasserknappheit oder anderer wichtiger Gründe berechtigen die Wasserbezüger weder zu Entschädigungsforderungen noch zur Ermässigung des Wasserzinses oder anderer Gebühren.
2 Die WVGG kann in ausserordentlichen Fällen, namentlich bei Wasserknappheit oder aus technischen Gründen, vorübergehend ganz oder teilweise eingeschränkt werden.
3 Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügen rechtzeitig bekannt gegeben. Die Öffentlichkeit ist über die Wasserqualität der Netzproben mindestens jährlich einmal zu orientieren.
4 Von der Versorgung kann abgesehen werden, wenn die Abgabe grösserer Mengen Wasser Mehrkosten verursacht, welche der jeweilige Wasserbezüger nicht übernimmt.
III. Anlagen
Art. 5 Wasserversorgungsanlagen
1 Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen mit Ausnahme der Löschwasseranlage Krumbach- Egg.
2 Hauptleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, von denen aus die Versorgungsleitungen an gespeist werden. In der Regel zweigen keine Anschlussleitungen von den Hauptleitungen ab. Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund des generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt.
3 Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, an welche die Hausanschlussleitungen angeschlossen sind. Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke.
Art. 6 Hauszuleitungen
1 Die Hauszuleitungen führen von den Versorgungs- oder Hauptleitungen bis und mit zum Haupthahn in den Gebäuden. Sie sind im Katasterplan der Wasserversorgung als solche bezeichnet. Sie sind von den Wasserbezügern einzeln oder gemeinschaftlich zu erstellen und zu unterhalten und stehen in deren Eigentum. Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden.
2 Die WVGG bestimmt im Bewilligungsverfahren nach Artikel 16 die Bauart, die Anschlussstelle und die Führung von Neuanschlüssen oder Änderungen bestehender Anschlussleitungen. Neue oder veränderte Leitungen dürfen erst nach Abnahme und Einmessung durch den Beauftragten der WVGG eingedeckt werden.
3 Bei der Errichtung einer neuen oder grösseren Änderung einer bestehenden Hauszuleitung ist bei der Zapfstelle auf Kosten des Wasserbezügers ein Absperrorgan einzubauen. Anschlussstück und Absperrorgan werden Eigentum der WVGG.
4 Sind Hauszuleitungen vorschriftswidrig ausgeführt oder schlecht unterhalten, oder genügen sie aus einem andern Grunde den Anforderung nicht, so hat der Wasserbezüger auf schriftliche Aufforderung der WVGG die Mängel innert angesetzter Frist beheben oder eine neue Leitung erstellen zu lassen. Unterlässt er dies, kann die Wasserversorgung die Mängel auf seine Kosten beheben lassen.
5 Sämtliche Arbeiten an Hauszuleitungen dürfen nur von Installateuren ausgeführt werden, welche Inhaber einer entsprechenden Bewilligung der Wasserversorgung sind.
Art. 7 Hausinstallationen
1 Die Hausleitungen dienen der Versorgung des entsprechenden Gebäudes ab Haupthahn. Sie sind Eigentum des Bezügers und von ihm auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten.
2 Die unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit anderen Leitungen (Schmutzwasser) ist untersagt, ebenso das Eintauchen von Leitungen oder Schläuchen, die mit der Wasserleitung verbunden sind, in Schmutzwasserbehälter (Rücksauggefahr).
3 Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, welche vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt, bzw. vom SVGW zertifiziert wurden. Mit dem Einbau eines Rückflussverhinderers ist ein Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz zu vermeiden. Ein Mehrverbrauch an Wasser, welcher auf allfällige Defekte gewerblicher oder industrieller oder anderer grösserer Anlagen (Kühlsysteme, Klimaanlagen usw.) zurückgeht, ist sofort dem Brunnenmeister zu melden.
4 Die Organe der WVGG sind befugt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren.
Art. 8 Wasserzähler
1 Abgabe und Verrechnung des Wassers erfolgen für jeden Wasserbezüger nach Verbrauch. Dieser wird durch Wasserzähler festgestellt. Die Wasserzähler bleiben Eigentum der WVGG. Sie werden von ihr unterhalten und den Bezügern gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt.
2 Für jedes Gebäudegrundstück ist der Wasserbezug über eine separate Wasseruhr zu messen. Der Standort der Wasserzähler wird von der WVGG unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bezüger bestimmt. Diese tragen die Kosten des Einbaus. Bei der Platzierung ist auf leichte Zugänglichkeit und Schutz gegen Frost Rücksicht zu nehmen. Der Bezüger darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Es ist insbesondere verboten, Plomben zu entfernen. Er haftet für die Beschädigung des Wasserzählers, welche auf äussere Einflüsse zurückgehen (u.a. Frostschäden) oder welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Schäden an den Wasserzählern sind dem Brunnenmeister zu melden.
3 Wird die Messgenauigkeit angezweifelt, kann der Bezüger jederzeit eine Prüfung des Zählers verlangen. Stellt man dabei einen Messfehler von mehr als 5 % fest, übernimmt die WVGG die Kosten der Prüfung und allfälliger Reparaturen, Andernfalls sind die Prüfkosten vom Bezüger zu tragen. Bei fehlerhaften Zählerangaben wird der jährliche Wasserzins unter Berücksichtigung des Durchschnittes der letzten drei Jahre von der WVGG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt.
Art. 9 Hydranten und öffentliche Brunnen
1 Die WVGG ist Eigentümerin der Hydranten in ihrem Versorgungsbereich. Sie werden von ihr in Absprache mit der Einwohnergemeinde erstellt und unterhalten und haben Feuerlöschzwecken zu dienen. Im Brandfall und für Übungszwecke stehen der Feuerwehr alle dem Brandschutz dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen unentgeltlich zur Verfügung. Deren Benutzung für andere Zwecke ist nur mit Bewilligung der WVGG gestattet.
2 Die Speisung der öffentlichen Brunnen kann durch die WVGG bewilligt werden, soweit dies der jeweilige Wasseranfall zulässt.
IV. Verhältnis der WVGG zu den Bezügern
Art. 10 Wasserbezüger
1 Die Wasserabgabe erfolgt ausschliesslich an Grundeigentümer und Gebäudeeigentümer, welche als Wasserbezüger im Sinne dieses Reglementes gelten. Es ist Sache der Grund-, bzw. Gebäudeeigentümer, sich mit ihren Mietern oder Pächtern auseinander zusetzen.
2 Das Verhältnis der Wasserversorgerin zu den Wasserbezügern ist öffentlichrechtlicher Natur.
Art. 11 Haftung des Wasserbezügers
1 Der Wasserbezüger haftet für allen Schaden, welcher der Wasserversorgung in Nichtbeachtung der reglementarischen Vorschriften erwächst, gleichgültig ob er durch ihn selbst, seine Mieter, Pächter oder andere Personen, die mit seinem Einverständnis die Wasserversorgungsanlagen benutzen, verursacht wurde.
2 Bei Handänderungen erstreckt sich die Haftung der Eigentümer für die Gebühren und allfällige übrige Ansprüche je auf die Zeit des Eigentumseintrages gemäss Grundbuch. Der Verkäufer hat Handänderungen sofort der WVGG zu melden.
Art. 12 Unberechtigter Wasserbezug
1 Jeder nicht bewilligte Wasserbezug ist untersagt. Es ist insbesondere untersagt, ohne besondere Bewilligung der WVGG Wasser an Dritte abzugeben oder von einem Grundstück aufs andere zu leiten.
2 Ebenso verboten ist es, Abzweigungen oder Zapfhahn vor dem Wasserzähler anzubringen und plombierte Absperrventile an Umführungsleitungen zu öffnen.
Art. 13 Wasserabgabe für besondere Zwecke
Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie Wasserabgabe für Kühl- oder Klimaanlagen, Sprinkleranlagen und dergleichen bedürfen einer besonderen Bewilligung nach Art. 16. Die WVGG ist berechtigt, an diese Wasserabgabe besondere Auflagen zu knüpfen.
Art. 14 Abnorme Spitzenbezüge
Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen WVGG und Bezüger.
Art. 15 Vorübergehender Wasserbezug / Bauwasser
Die WVGG kann auf Gesuch hin den Bezug von Bauwasser oder Wasser für andere vorübergehende Zwecke bewilligen. Die Abgabe erfolgt gegen Messung oder Pauschalentschädigung gemäss Tarifordnung.
Art. 16 Anschlussgesuch
1 Für jeden Neuanschluss und vor jedem baubewilligungspflichtigen Erweiterungs- oder Umbau zwecks Schaffung zusätzlicher Wohn- oder Arbeitsflächen ist der WVGG ein Gesuch einzureichen. Diesem Gesuch sind die für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe und dergleichen beizulegen, insbesondere ein Situationsplan nach Massgabe des Grundbuchplanes mit eingetragener projektierter Anschlussleitung, sowie Angaben über die mutmassliche Menge und die Verwendung des Wassers und – soweit erforderlich – der Nachweis über erworbene Durchleitungsrechte. Die Bewilligung wird im Rahmen dieses Reglementes und der dazugehörigen Tarifordnung erteilt.
2 Eine Bewilligung der WVGG ist insbesondere erforderlich für
a. den Neuanschluss einer Baute oder Anlage an die Wasserversorgung;
b. Um-, An- oder Aufbauten gemäss Absatz 1;
c. die Errichtung von Schwimmbassins;
d. die Einrichtung von Löschposten, Kühl- und Klimaanlagen;
e. den Bezug von Bauwasser;
f. vorübergehende Wasserbezüge und Wasserentnahmen aus Hydranten;
g. die Wasserabgabe oder -ableitung an Dritte (ausgenommen im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen).
3 Die WVGG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
4 Wird gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, sind die beiden Verfahren zu koordinieren.
Art. 17 Beanspruchung von Privatgrund
Jeder Bezüger bzw. Grundeigentümer innerhalb des Versorgungsgebietes ist gehalten, unentgeltlich Durchleitungsrechte für Hauptleitungen und Versorgungsleitungen (Art. 5) zu gewähren und das Versetzen von Schiebern und Hydranten sowie das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf seinem Privatgrund zu gestatten. Vorbehalten bleiben Art. 676 und 742 ZGB.
V. Finanzierung
Art. 18 Eigenwirtschaftlichkeit
1 Bau und Betrieb der WVGG sollen selbsttragend sein. Die Kosten werden gedeckt durch Erschliessungsbeiträge, bzw. teilweise oder volle Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (Art. 20), durch Anschlussgebühren (Art. 21) , durch Benutzungsgebühren (Art. 22) sowie durch die Abgeltung betriebsfremder Leistungen.
2 Anschluss und Benutzungsgebühren sind so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendung für den Betrieb und Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals sowie die Äufnung eines angemessen Reservefond sichergestellt werden.
3 Die WVGG hat die Kompetenz, die Gebühren bei besonderen Verhältnissen angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen. Mit Gross- und Spitzenwasserbezügern, bei denen die Anwendung des Wassertarifs zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Kostendeckung führt, kann ein Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage von kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen abgeschlossen werden.
4 Für betriebsfremde Leistungen der WVGG wie Brunnenanlagen, Strassenspülungen usw., kann die WVGG eine angemessene Abgeltung verlangen.
Art. 19 Bemessung der Gebühren
1 Die Gebühren werden in einer separaten Tarifordnung festgelegt, welche durch die Generalversammlung zu beschliessen ist. Die Tarifordnung ist zu veröffentlichen. Sämtliche Gebühren und Kosten verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
2 Für die Sicherstellung des Brandschutzes mittels Hydranten ohne eigentlichen Wasserbezug über Hausanschlussleitungen kann die WVGG reduzierte Anschluss- und Nutzungsgebühren erheben, mit welchen insbesondere die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Hydranten sowie die Sicherstellung der Löschwasserreserve zu decken sind.
3 Für die behördlichen Aufwendungen in Anwendung dieses Reglements (Prüfung des Anschlussgesuchs, Beizug von Fachleuten, Erteilung der Anschlussbewilligung, Kontrolle und Abnahme der Anlagen, administrative Arbeiten etc.) gilt die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeindebehörden. Die für Normalfälle anfallenden Aufwendungen sind in den Regelgebühren inbegriffen. Zusatzaufwendungen wie Änderungen der ersten Gesuche, Spezialabklärungen, Uminstallationen von Bauwasseranschlüssen etc. werden dem Gesuchsteller durch die WVGG, bzw. durch deren Beauftragte separat in Rechnung gestellt.
Art. 20 Kostentragung für Leitungen
1 Die Kosten der Hauptleitungen und Versorgungsleitungen trägt die WVGG. Ausserhalb des Baugebietes können Erschliessungsbeiträge nach Perimeterverordnung verlangt werden.Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan und Anschluss an das Verteilernetz (inkl. T-Stück) sind vom Grundeigentümer zu tragen.
2 Die WVGG kann Mehrkosten gegenüber dem konformen Hydrantenlöschschutz (z.B. Mehrdimensionierung der Leitungen für Sprinkleranlagen, grössere Löschreserven oder zusätzliche Hydranten) den Verursachenden gesondert belasten. Dasselbe gilt für die Erneuerungskosten.
Art. 21 Anschlussgebühr
1 Die Wasserbezüger haben für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Damit werden die Kosten für die Erstellung und Erweiterung der öffentlichen Anlagen gedeckt.
2 Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenutzung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen inklusive Brandschutz wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Diese bemisst sich in Prozenten der Gebäudeversicherungssumme gemäss Tarifordnung.
3 Bei Erweiterungsbauten, Anbauten und Umbauten zur Schaffung von mehr Wohn-, Arbeits- oder Lagerraum wird eine zusätzliche Anschlussgebühr erhoben. Diese bemisst sich in Prozenten der wertvermehrenden Investitionen unter Berücksichtigung der Teuerung gemäss Schatzung der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern laut Tarifordnung.
Art. 22 Benützungsgebühren
Die jährlich wiederkehrenden Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchergebühr (Wasserzins). Die Berechnung des Wasserzinses erfolgt aufgrund der Messung durch Wasserzähler.
Art. 23 Rechnungsstellung
1 Die Anschlussgebühren sowie allfällige Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer sind fällig, sobald die Leitungen erstellt sind und müssen innert 30 Tagen nach Rechungsstellung bezahlt werden. Die Benützungsgebühren für Zählermiete und Wasserzins sind ebenfalls innert 30 Tagen zu bezahlen (nach Ablauf der Zahlungsfristen wird eine Mahnung erlassen und der gesetzliche Verzugszins berechnet.)
2 Wenn kein neuer Anschluss erstellt wird, entsteht die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
3 Die Schlussrechnung für Anschlussgebühren erfolgt nach Vorliegen der definitiven Gebäudeversicherungs- Schatzung. Die WVGG hat das Recht, Vorschüsse oder eine Sicherstellung der Anschlussgebühr zu verlangen.
4 Das gesetzliche Pfandrecht und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz.
VI. Kontrollen
Art. 24 Brunnenmeister
1 Der Vorstand der WVGG wählt einen Brunnenmeister sowie seinen Stellvertreter. Diesen steht die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlagen zu.
2 Der Brunnenmeister liest jährlich den Stand der Wasserzähler ab. Er hat das Recht, die Hausinstallationen zu kontrollieren und zu diesem Zweck die betreffenden Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten. Er erstattet dem Vorstand Bericht über Ergebnisse der Kontrollen, besondere Feststellungen und schlägt Massnahmen vor.
3 Einzelne Brunnenmeisterfunktionen können vom Vorstand auch anderen Personen übertragen werden.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 25 Rechtsmittel
Sämtliche Beschlüsse der Organe der WVGG in Anwendung dieses Reglementes können von den betroffenen Wasserbezügen innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Gemeinderat angefochten werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Es ersetzt das bisherige Reglement.
Beschlossen/revidiert an der Generalversammlung vom 25. März 2011 (Anpassung Art.6,Abs. 1 gemäss GV 11.April 2016 )