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Genossenschaft

Allgemeine Informationen

Statuten

Statuten der Wasserversorgung Geuensee

Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft Geuensee

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Zweck
Die Wasserversorgungsgenossenschaft Geuensee (WVG) besteht auf Grund dieser Statuten als Genossenschaft des Obligationenrechtes nach Art. 828 ff OR mit Sitz in Geuensee.Sie bezweckt den Bau und Betrieb der Wasserversorgung im Baugebiet des Dorfes Geuensee. Sie kann diese Aufgaben auch in angrenzenden Gebieten erfüllen, sofern dies technisch und finanziell im gleichen Rahmen wie im Baugebiet möglich ist.

Art. 2 Aufgaben
Der WVG obliegt insbesondere die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie die Bereitstellung von Löschwasser nach Massgabe des kantonalen Wasserversorgungsgesetztes. Sie kann Wasser für andere Zwecke abgeben, sofern dadurch die Erfüllung der vorgenannten Zwecke nicht beeinträchtigt wird.

Art. 3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.Die WVG übernimmt keine Verpflichtung für eine bestimmte Zusammensetzung, Temperatur oder Druck des Wassers. Für Änderungen sowie Unterbrechung oder Störung der Wasserlieferung durch höhere Gewalt wird jede Haftung abgelehnt.

Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft sind alle Eigentümer der an die Versorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften und Gebäude. Bei Handänderungen geht die Mitgliedschaft auf den neuen Eigentümer über. Im Erbgang erwirbt die Erbengemeinschaft die Mitgliedschaft und hat einen Vertreter zu bestimmen. Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.


Organisation

Art. 5 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisionsstelle

Die Generalversammlung

Art. 6 Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Ihr stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
• Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
• Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Voranschlages sowie allfälliger Bauabrechnungen
• Entlastung des Vorstandes
• Entscheid über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes überschreiten, sowie über die zugehörigen Massnahmen
• Beschluss und Änderung von Reglementen und Tarifen
• Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung der Genossenschaft.

Art. 7 Einberufung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn wenigstens 1/10 der Genossenschafter die Einberufung verlangen. Ort, Zeit und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden. Rechnung, Voranschlag und Revisorenberichte sind während mindestens 10 Tagen vor der Versammlung zur Einsichtnahme aufzulegen.

Art. 8 Stimmrecht, Stellvertretung
Jedes Mitglied hat an der Versammlung nur eine Stimme. Miteigentümer oder Gesamteigentümer verfügen zusammen ebenfalls über nur eine Stimme. Ihre Vertretung ist mit einer schriftlichen Vollmacht zu versehen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann es sich durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen oder mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann indessen nur ein Mitglied vertreten.

Art. 9 Beschlussfassung
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mehrheit der Anwesenden Mitglieder nichts anderes beschliesst. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Sachabstimmungen das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Wahlgeschäften entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 10 Protokoll
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Generalversammlung zu genehmigen ist. Es ist vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen.

Der Vorstand

Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Präsident, Aktuar,
Kassier und zwei Beisitzern. Der Präsident wird direkt gewählt; der übrige Vorstand
konstituiert sich selber. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt.

Art. 12 Zuständigkeit, Verantwortlichkeit
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft und hat alles vorzubereiten, was die Erfüllung des Genossenschaftszweckes erfordert. Er ist der Genossenschaft für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich.

Art. 13 Unterschriftsberechtigung
Der Präsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindlich für die Genossenschaft und den Vorstand.

Art. 14 Präsident, Aktuar
Der Präsident hat die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes einzuberufen und zu leiten. Der Aktuar führt das Protokoll der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes und erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Sämtliche Protokolle sind vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen. Der Aktuar bewahrt die Akten auf und hat sie nach Ablauf seiner Amtstätigkeit geordnet dem Nachfolger zu übergeben. Nicht mehr ständig benötigte ältere Akten sind dem Gemeindearchiv abzugeben.

Art. 15 Kassier
Der Kassier besorgt die Buchführung und das Rechnungswesen. Es obliegt ihm die Leitung des gesamten Kassenverkehrs und das Erstellen der Jahresrechnung.

Art. 16 Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Die Revisionsstelle

Art. 17 Aufgabe, Wahl
Die Genossenschaft untersteht der eingeschränkten Revision gemäss OR Art. 727a. Sie beauftragt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes. Sie überprüft alljährlich mindestens einmal die gesamte Rechungsführung und erstattet hierüber der Generalversammlung Bericht. Sie prüft ferner die Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag über deren Genehmigung. Sie hat das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen und den Stand der Kasse zu überprüfen. Die Revisionsstelle wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Finanzwesen

Art 18 Grundsatz
Die Genossenschaft betreibt die Wasserversorgung nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit. Mit den Einnahmen müssen mittelfristig die Aufwendungen für die Wasserversorgung gedeckt und ein angemessener Reservefonds angelegt werden. Für grössere Investitionen kann die Finanzierung kurzfristig mit der Aufnahme von Darlehen erfolgen.

Art. 19 Einnahmen, Anschlussgebühren, Benutzungsgebühren, Tarifordnung
Die Einnahmen der Genossenschaft erfolgen in Form einmaliger Anschlussgebühren oder Perimeterbeiträgen sowie jährlicher Wasserzinsen. Mit den Anschlussgebühren sind die Anlage- und Erneuerungskosten der von der Genossenschaft zu erstellenden und betreibenden Anlagen zu finanzieren. Sofern besondere Verhältnisse vorliegen, können für neue Anlagenteile auch Perimeterbeiträge nach kantonaler Perimeterverordnung erhoben werden. Mit den Benutzungsgebühren sind die jährlichen Betriebskosten sowie die Bereitstellung eines angemessenen Fonds für Erneuerungen zu finanzieren, soweit dazu die Anschlussgebühren nicht ausreichen.

Art. 20 Finanzkompetenz
Neben der Kompetenz für Ausgaben zur Erfüllung der regelmässig anfallenden Aufgaben hat der Vorstand für besondere Auslagen eine jährliche Kompetenz von Fr. 50'000.--. Grössere Einzelausgaben sind durch die Generalversammlung zu beschliessen. Vorbehalten bleiben besondere Notmassnahmen.

Unterhalt und Betrieb

Art. 21 Reglement
Für den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie für die Finanzierung der gesamten Wasserversorgung ist ein Reglement mit Tarifordnung zu erlassen. Dieses wird durch die Generalversammlung beschlossen.

Art. 22 Brunnenmeister, Fachleute
Der Vorstand beauftragt mit der technischen Betreuung der Versorgungsanlagen ausgewiesene Fachleute als Brunnenmeister, bzw. als Stellvertreter des Brunnenmeisters. Die Aufgaben des Brunnenmeisters werden in einem Pflichtenheft festgehalten. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand weitere Fachleute beiziehen.

Schluss- und Übergansbestimmungen

Art. 23 Aufsicht
Die Aufsicht über die Wasserversorgung obliegt nach Kant. Wasserversorgungsgesetz dem Gemeinderat Geuensee.

Art. 24 Statutenänderungen
Diese Statuten können mit 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

Art. 25 Auflösung
Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der 2/3-Mehrheit aller Mitglieder. Bei Auflösung der Genossenschaft sind die Wasserversorgungsanlagen in das öffentliche Eigentum überzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss OR Art. 914 Ziffer 11.

Art. 26 Mitteilungen
Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich. Publikationsorgan ist das Schweiz. Handelsamtsblatt.

Art. 27 Inkrafttreten
Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 28.04.1997.

Beschlossen an der Generalversammlung vom 4. Mai 2009